Teil A für Ersatzteile | Teil B für Fahrzeuge | Teil C allgemein
A. Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen von Ersatzteilen und Werkstatteinrichtung über ALFAH bzw. ALFAH Parts (im folgenden ALFAH genannt)
§ 1 Allgemeines
(1) Alle Angebote über ALFAH erfolgen auf der Grundlage der nachstehenden Bedingungen. Diese liegen allen Angeboten und Vereinbarungen zugrunde und gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung für die Dauer der gesamten Geschäftsverbindung als anerkannt. Abweichende Bedingungen, die nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt sind, sind für ALFAH unverbindlich, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich zugestimmt wurde.
(2) Mit ALFAH Parts stellt ALFAH dem Nutzer eine Plattform für die Beschaffung von Ersatzteilen zur Verfügung. Auf ALFAH Parts sind eine Vielzahl von Herstellern und Lieferanten von automobilrelevanten Ersatzteilen und Zubehörprodukte gelistet, die ihre Produkte über die Plattform anbieten.
(3)
Der Auftrag und Faktura erfolgt über ALFAH während die Belieferung direkt an den Kunden erfolgt. Für die Lieferung gelten die jeweiligen AGB des Lieferanten unmittelbar auch im Verhältnis zwischen ALFAH und dem Kunden, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt ist.
§ 2 Angebot und Angebotsunterlagen
(1) Die Angebote auf ALFAH sind freibleibend. Voraussetzung für die verbindliche Annahme ist die Verfügbarkeit der Ware. Aus der Nichtverfügbarkeit der Ware können keinerlei Ansprüche abgeleitet werden.
(2) Bestellungen werden für uns bindend durch unsere schriftliche Bestätigung oder vorbehaltlose Lieferung. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der Ware beim jeweiligen Teilelieferanten. Der Käufer wird über die Nichtverfügbarkeit der Ware unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird ggf. unverzüglich zurückerstattet.
(3) Konstruktions- und Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs durch den Teilelieferanten bleiben vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen beider Vertragsparteien dem Käufer zumutbar sind. Sofern ALFAH oder der Teilelieferant zur Bezeichnung der Bestellung oder des Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebrauchen, können allein daraus keine Rechte im Hinblick auf die Konkretisierung des Kaufgegenstandes oder des Lieferumfangs hergeleitet werden.
§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen
(1) Preise gelten - vorbehaltlich Irrtümer - wie ausgezeichnet Netto zzgl. USt. Bei falscher Preisauszeichnung ist der Kaufvertrag schwebend unwirksam und kann bis nach Ablauf von 14 Tagen nach der Lieferung rückabgewickelt bzw. angepasst werden.
(2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder den bekannt gegebenen Lieferbedingungen nichts anderes ergibt, gelten die Preise ab Lieferant inklusive Verpackung. Diese wird dann gesondert in Rechnung gestellt, soweit sich dies aus den Lieferkonditionen der Lieferanten ergibt. Die vom ALFAH verwendeten Verpackungen sind ausschließlich zum Transport der Waren bestimmt und folglich Transportverpackung. Die Lieferkosten werden gesondert in Rechnung gestellt.
(3) Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung sofort ohne Abzug zur Zahlung durch Einzugsermächtigung fällig.
(4) Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, so ist ALFAH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz zu verlangen.
(5) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
(6) Gegen Ansprüche der ALFAH kann der Käufer nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit er auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.
§ 4 Lieferzeit
(1) Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsschluss.
(2) Beruht der Lieferverzug lediglich auf einer Verletzung einer nicht wesentlichen Vertragspflicht, kann der Käufer ausschließlich einen pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von maximal 15 % des Wertes der Lieferung geltend machen. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
(3) Höhere Gewalt und Ereignisse, die den ALFAH ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, die Kaufsache zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefen, berechtigen den ALFAH die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.
(4) Der Käufer ist zur Annahme der Kaufsache verpflichtet. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so ist der ALFAH berechtigt, Ersatz des ihm hieraus entstehenden Schaden zu verlangen.
§ 5 Gefahrübergang
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung "ab Werk" vereinbart.
(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit deren Übergabe auf den Käufer über. Für den Fall, dass der Käufer kein Verbraucher ist, geht die Gefahr bei Versendung der Sache auf den Käufer über, wenn die Sache an die den Transport ausführende Person übergeben wird oder wenn die Ware zwecks Versendung das Lager des jeweiligen Teilelieferanten verlassen hat.
(3) Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden nicht zurückgenommen. Der Käufer ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.
§ 6 Sachmangelhaftung
(1) Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt bei neu hergestellten Sachen 24 Monate ab Einbau der Ware längstens jedoch 36 Monat ab Lieferung.
(2) Die Ansprüche auf Mangelbeseitigung des Käufers sind vorrangig auf einen Nacherfüllungsanspruch, d.h. Nachbesserungs- oder Ersatzlieferungsanspruch, beschränkt. ALFAH hat das Wahlrecht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Käufer Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Die Nachbesserung ist fehlgeschlagen, wenn und soweit eine dem ALFAH zur Nacherfüllung gesetzte Frist ergebnislos verstrichen ist. Die Voraussetzungen für die Ausübung des Rücktrittsrechts bestimmen sich nach § 323 BGB.
(3) ALFAH haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Käufer Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Arglist, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Arglist, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit ALFAH keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Sofern der Schadensersatzanspruch auf einer schuldhaft unterlassenen Mangelbeseitigung beruht, ist er im Hinblick auf Ein- und Ausbaukosten der Höhe nach auf die bekannt gegebenen Sätze der jeweiligen Teilelieferanten begrenzt. Im übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen; insoweit haftet der ALFAH insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Lieferungsgegenstand entstanden sind, es sei denn es handelt sich dabei um eine Verletzung von Leben, Körper und/oder Gesundheit.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Die Kaufsache bleibt bis zum Ausgleich der der ALFAH aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum der ALFAH. ALFAH behält sich das Eigentum an allen Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsbeziehung vor.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlgefahr ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer der ALFAH unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit ALFAH Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann.
(4) Der Käufer ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt ALFAH jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages der von ihm geschuldeten Kaufpreisforderung (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden sind. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis ALFAHs, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. ALFAH verpflichtet sich, die Forderungen nicht selbst einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen vertragsgemäß nachkommt und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist. Ist einer der letztgenannten Umstände eingetreten, hat der Käufer auf das Verlangen ALFAHs dieser gegenüber alle Angaben zu machen, die zum Einzug der abgetretenen Forderung erforderlich sind und die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen sowie den betreffenden Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitzuteilen.
(5) Für den Fall, dass der realisierbare Wert der Sicherheiten ALFAHs die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt, ist ALFAH verpflichtet, die ALFAH zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt ALFAH.
§ 8 Datenschutz
ALFAH ist berechtigt, sämtliche Daten über den Käufer, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung stehen, zum Zwecke der Vertragsdurchführung unter Beachtung der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes elektronisch zu speichern und zu verarbeiten.
§ 9. Abtretungsverbot Eine Abtretung von Ansprüchen des Käufers gegenüber dem Verkäufer, einschließlich etwaiger Gewährleistungsansprüche, ist ausgeschlossen.
B. Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen von Fahrzeugen über ALFAH GmbH
§ 1. Vertragsabschluss / Rechte und Pflichte des Käufers
Der Käufer ist an die Bestellung bzw. an den Kaufvertrag gebunden, sobald der Käufer sie mit der Unterschrift bestätigt hat.
Bei Kaufverträgen und Bestellungen von Kraftfahrzeugen, welche nicht auf unserem Lager stehen sondern im Vorlauf sind, d.h. dass diese Fahrzeuge im Ausland bestellt worden sind, kann es unter Umständen dazu kommen, dass die Lieferzeiten überschritten werden können oder diese nicht geliefert werden können.
In solchen Fällen kann nicht auf Schadensersatz oder auf Erfüllung des Kaufvertrages bzw. der Bestellung bestanden oder verklagt werden. Bei schriftlichen Lieferzeitangaben in den Bestellungen und Kaufverträgen sind es Informationen die wir vom ausländischen Zulieferer erhalten und so auch weitergeben. Diese Angaben sind unverbindlich. Auch hierbei kann nicht auf Schadensersatz oder Erfüllung bestanden und verklagt werden. Dem Käufer steht es frei, ob er zu diesen o.g. Bedingungen bestellt oder kauft.
Wir weisen darauf hin, dass wir nur unter diesen vorgenannten Bedingungen Kaufverträge oder Bestellungen entgegennehmen. Mit der Unterschrift erklärt sich der Käufer damit einverstanden.
§ 2. Preise
Der Preis der Fahrzeuge versteht sich ohne Skonto und sonstige Nachlässe inkl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer (derzeit 19%). Bei Mehrausstattungen, Steueränderungen, Modelländerungen, starken Währungskursschwankungen, behalten wir uns eine Preisänderung vor.
Fahrzeugpreise sind immer inkl.COC Papier. Frei Neuss
Im Falle eines Bestellfahrzeuges können wir keine Preisgarantie gewähren, allerdings darf eine Preiserhöhung nicht mehr als 5% des ursprünglichen Kaufpreises darstellen. Eine Preiserhöhung ist durch uns den Kunden zu belegen.
§ 3. Zahlung
Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig.
Zahlungsbedingungen:
Die Zahlung hat bargeldlos zu erfolgen. Bargeldzahlungen sind nur nach vorheriger, schriftlich zu erfolgender Absprache möglich.
Im Übrigen gilt folgendes:
Banküberweisung: Im Falle einer Banküberweisung muss der zu überweisende Betrag spätestens 2 Tage vor der Fahrzeugübergabe auf unserem Konto eingegangen sein.
Zahlung durch bestätigten Landeszentralbankscheck (LZB-Scheck).
Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.
Bis zur vollständigen unwiderruflichen Bezahlung behalten wir uns vor, den COC Papier/bzw.Frzg.Brief bis zur unwiderruflichen Gutschrift auf unserem Konto einzubehalten.
§ 4. Lieferung und Lieferverzug
Lieferzeiten für Fahrzeuge, die aus dem Ausland importiert werden, sind grundsätzlich unverbindlich, da sich diese aufgrund von Gegebenheiten, die nicht in der Gewalt des Verkäufers liegen, ändern können.
Höhere Gewalt oder beim Lieferanten des Verkäufers eintretende Umstände, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termine oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändert die genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als 2 Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers für den Käufer zumutbar sind. Sofern der Verkäufer oder der Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein daraus keine Rechte hergeleitet werden.
Unsere Fahrzeuge werden ohne Zubehör, wie z.B. Fußmatten, Verbandskasten und Warndreieck verkauft und ausgeliefert.
Anmeldung und Überführung der Fahrzeuge erfolgt nur auf Wunsch des Käufers gegen einen entsprechend vorab zu vereinbarenden Aufpreis.
Die Beschaffung eines Serviceheftes kann wegen des zeitraubenden Postwegs ins Ausland und wieder zurück 4 - 6 Wochen in Anspruch nehmen. Dies gilt auch unter Umständen für Zweitschlüssel, Radiopass, Masterschlüssel, Codekarten und so weiter.
Sofern die unverbindliche Lieferzeitangabe aus der Bestellung bzw. dem Kaufvertrag um 6 Wochen überschritten wird, kann der Käufer die Bestellung oder den Kaufvertrag stornieren, ohne dass ihm und auch dem Verkäufer irgendwelche Kosten entstehen.
§ 5. Garantie bzw. Gewährleistung
Unsere Fahrzeuge importieren wir als freie Händler (kein klassischer Neuwagen-Händler) überwiegend aus dem Ausland. Diese kaufen wir von Lagerbeständen auf, welche unter Umständen mehr als 1 Jahr nach der Produktion gestanden haben können. Zwar sind es EU-Neuwagen mit 0 Km., jedoch Gebrauchtwagen nach deutschem Recht.
Bei einigen Fahrzeugen ist es notwendig, dass die Fahrzeuge im Ausland eine Tageszulassung erhalten, was bedeutet, dass die Herstellergarantie ab diesem Datum beginnt, und dass keine Garantie oder Gewährleistung über die volle Garantielaufzeit des Herstellers gegeben werden kann. Für die Durchsetzung der Garantieansprüche übernehmen wir keine Haftung. Sollten wir die durch uns angeforderten Garantiedokumente nicht erhalten, so übernehmen wir hierfür keinerlei Haftung!
§ 6. Abnahme
Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Und somit das Fahrzeug nach Ablauf der 14 Tage ohne Einwilligung des Käufers das Fahrzeug an Dritte weiter veräußern!
Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 15 % des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.
§ 7. Eigentumsvorbehalt
Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers.
Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderung.
Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht.
Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz des Fahrzeugbriefes dem Verkäufer zu.
Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Hat der Verkäufer darüber hinaus Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung und nimmt er den Kaufgegenstand wieder an sich, sind Verkäufer und Käufer sich darüber einig, dass der Verkäufer den gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich nach Rücknahme des Kaufgegenstandes geäußert werden kann, wird nach Wahl des Käufers ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger, z.B. der Deutschen Automobil Treuhand GmbH (DAT), den gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln, der Käufer trägt sämtliche Kosten der Rücknahme und Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5 % des gewöhnlichen Verkaufwertes. Sind die höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder der Käufer niedrigere Kosten nachweist.
Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten verkaufen oder Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen, so gilt verlängerter Eigentumsvorbehalt.
§ 8. Sachmängel
a) Zu allen Fahrzeugen werden Auslieferungs-Protokolle mit ausgehändigt. Darin werden, falls vorhanden, optische Mängel bei der Auslieferung festgehalten. Sofern in dem Auslieferungs-Protokoll keine Vermerke vorhanden sind, können danach jegliche Reklamationen nicht mehr beanstandet werden.
b) Ansprüche des Käufers wegen technischen Mängeln verjähren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen innerhalb eines Jahres nach der Auslieferung des Kaufgegenstandes. Für alle Bauteile die unter die Hersteller-Garantie fallen, sind wir nicht verantwortlich.
c) Da wir unsere Fahrzeuge überwiegend aus Miet- und oder Leasingwagen-Beständen beziehen, können diese unter Umständen instand gesetzte Unfallschäden besitzen, welche dem Verkäufer nicht bekannt sind. Sie können die Lackierung sowie auch Karosseriearbeiten beinhalten. Falls wir mit Fahrzeugen mit Dellen, Beulen, Kratzern, etc. beliefert werden, lassen wir sie fachgerecht und ausstellungsfertig vorbereiten.
Für diese Fälle kann der Käufer keinen Schadensersatz, Wandlung oder Wertminderung beanspruchen.
Sollte es vorkommen, dass ein Fahrzeug nicht fachgerecht instand gesetzt worden ist oder dass die Fahrtüchtigkeit des Fahrzeuges beeinträchtigt worden ist; und es kann nachgewiesen werden, dass dieser Mangel vor der Auslieferung von uns bestanden hat, so muss der Käufer dem Verkäufer das Fahrzeug zur Verfügung stellen, damit dieser Mangel fachgerecht beseitigt werden kann. Wie gesetzlich geregelt muss dem Verkäufer direkt die Gelegenheit gegeben werden um Nachbesserungsarbeiten durchzuführen. Für diese Arbeiten muss dass Fahrzeug dort abgegeben werden, wo es aus ausgeliefert worden ist. Falls der Käufer doch eine andere Werkstatt beauftragt, besteht somit kein Anspruch auf eine Kostenübernahme. Für die Zeit der Ausbesserungsarbeiten kann der Käufer kein Mietwagen oder Ersatzwagen zur Verfügung gestellt bekommen. Auch die Kosten hierfür werden vom Verkäufer nicht übernommen.
§ 9. Haftung
Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.
Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Soweit der Schaden durch eine vom Käufer für den betreffenden Schadenfall abgeschlossenen Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Verkäufer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Käufers, z.B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung.
Für leicht fahrlässig durch einen Mangel des Kaufgegenstandes verursachte Schäden wird nicht gehaftet.
Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt IV abschließend geregelt.
Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungshilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
§ 10.Fahrzeugdaten
Bei importierten Fahrzeugen aus dem Ausland können die Werte der Emission, des Verbrauchs, der Typklasse, der Kilowatt-Zahl, der Ausstattung und die Steuerdaten gegenüber den deutschen Fahrzeugen abweichen.
§ 11.Abtretungsverbot Eine Abtretung von Ansprüchen des Käufers gegenüber dem Verkäufer, einschließlich etwaiger Gewährleistungsansprüche, ist ausgeschlossen.